Ich würde mich gerne weiter geistig mit Ihnen duellieren, sehe aber, Sie sind unbewaffnet. …..tschüsch
An Frau / Herr / Divers Marcel062, wie wollen Sie angeredet werden wenn Sie von „meinem“ Schreiben vom 09.08.2022 schreiben? Wer sind Sie? Ich habe Ihnen nicht geschrieben am 09.08.2022, auf das Sie so antworten könnten! Ihr Zahlenwerk in Ehren, das kann jeder schreiben der 1+1 zusammen zählen kann und „Veröffentlichungen“ aus diesem Blog kopiert und wieder einfügt, ohne sich zu outen oder zu verstehen, was er/sie/es da kopiert! Weisen Sie Ihre Qualifikation Fachlich und nach Jahren im Bereich Steuern, Ordnungsmäßigkeit in der Buchhaltung, Controlling, Bilanzen, Jahresabschluss, BGB, AO, Umsatzsteuer usw nach, dann können Sie anfangen Ihre Leiter zu bauen, die auf meine Ebene führt. Jetzt wird Ihnen zugerufen: Finden Sie den Fehler…..
Hallo Joachim
in Beantwortung auf Dein Schreiben vom 09.08.2022 teilen ich Dir mit, dass Deine Aussage so nicht richtig ist.
Gern erklären ich Dir den Sachverhalt zum wiederholten Mal.
Wie Du bei Deiner Prüfung der Buchhaltungsunterlagen 2021 bei dem Konto 04005 – Abschlagszahlung Energie- feststellen musstest, hat E.ON die Abrechnung des 2. Zählers unserer KGA vom 30.06.2021 uns erst im Januar 2022 zugesandt. Die Nachzahlung betrug 5.837,03 € und wurde am 25.01.2022 von unserem Konto abgebucht. Weiterhin sollte Dir aufgefallen sein, das E.ON die Abschlagszahlung für den 2. Zähler in Höhe von 1.141,- € in den Monaten August und Oktober 2021 nicht abgebucht hat. Diese Beträge werden wir in der Abrechnung 2022 nachzahlen müssen.
Auch sollte Dir aufgefallen sein, das sich der Abschlag vom 1. Zähler ab August 2021 um 166,- € monatlich erhöht hat. Eine Erhöhung der Abschlagszahlung vom 2. Zähler hat E.ON nicht vorgenommen, so das auch hier noch mit einer Nachzahlung aus dem Jahr 2021 zu rechnen ist.
Somit sehen wir keine Veranlassung , Geld aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Strom“ an die Mitglieder zurück zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Birgit Rudolph
Schatzmeisterin
Parzelle 058 – Doris und Rainer Schmidt
Sehr geehrter Vorstand, sehr geehrte Frau Bender.
Ihr Schreiben v. 31.07.22 haben wir erhalten. Wieso zwei Schreiben? Wir haben nur eine Parzelle!
Mit ihrem Schreiben drohen sie an, „eine Antwort mit NEIN kann dazu führen, dass eine Nutzungsüberlassung der genutzten Parz. bedauerlicherweise nicht mehr berücksichtigt werden kann“.
Dagegen erheben wir, die Pächter der Parz. 058 Doris uns Rainer Schmidt, EINSPRUCH! Eine rechtsverbindliche Antwort können wir Ihnen aus diesem Grunde nicht geben!
Zur Info-Versammlung am 02.07.22 waren wir aus Urlaubsgründen nicht anwesend. Die Jahreshauptversammlung am 10.07.22 ist chaotisch verlaufen. Sie wurde unsererseits frühzeitig verlassen. Ein Abbruch der Versammlung wäre sinnvoll gewesen! Der Vorstand sollte sich an die Versammlungsordnung halten!
Zur vollständigen Beantwortung der Fragen fehlen uns die Protokolle vom 02.07. und 10.07.22. Das Protokoll der JHV vom 10.07.22 wurde schon am 14.07.22 dem Vorstand übergeben. WARUM KEINE VERÖFFENTLICHUNG (Frist der Bekanntgabe 1 Woche)? Für die Beantwortung zum Kauf des Grundbesitzes der BVVG benötigen wir eine Kopie der Kaufabsicht oder des Vertrages mit der BVVG. Nur dann können wir entscheiden, ob eine Kaufabsicht unsererseits besteht.
Es wäre sinnvoll erneut kurzfristig eine Versammlung einzuberufen, um vor Ort mit den beteiligten Vertretern die vielen offenen Fragen zu klären!
Wir erwarten eine Antwort auf unserem Einspruch sowie die Veröffentlichung der o g Unterlagen!
Berlin, 12.08.22
Doris und Rainer Schmidt, Parz. 058
Dies sollte eigentlich die Pflicht der Schatzmeisterin sein, zuviel entrichtete Verbrauchskosten eigenständig zurück zu überweisen. Das macht jedes Wasser- und Energieunternehmen!!!!
Schade, dass hier erst ein Antrages durch den Pächter gestellt werden muss!
Hallo Gartenfreund/in
auf der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) unseres Kleingartenvereins Berliner Bär-Kemnitz e.V. am 10. Juli 2022 wurde den Berichten (Einladung TOP 3, 4 und 5) zufolge erklärt, der Verein weist ein Plus bei den Strom -Einnahmen und -Ausgaben in Höhe von +8.330,21 Euro aus.
Es ist also davon auszugehen, dass jedes Mitglied als Stromzahler einen berechenbaren Teil zu viel bezahlt hat.
Individuell können dies 10 Euro oder 40 Euro oder sogar über 100 Euro sein.
Dem Vorstand, der Schatzmeisterin, liegen alle verwertbaren und berechenbaren Zahlen vor, sodass mittels gesetzlicher Abrechnung jeder individuelle Rückerstattungsbetrag ermittelbar ist.
Jedes Mitglied kann nun von seinem Recht Gebrauch machen, seine in 2021 anteilig zu viel gezahlten Stromzahlungen zurückzufordern.
(OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2004, Az. 4 U 199/03)
Die Abrechnung
Wenn der Kleingärtner seinen Bezug von Strom und Wasser nach seinem Verbrauch zu begleichen hat, schuldet der Verpächter dem Kleingärtner natürlich auch eine Abrechnung des Verbrauchs und der von dem Kleingärtner zu tragenden Kosten.
Sofern bezüglich der Abrechnung keine abweichenden Vereinbarungen geschlossen worden sind, erfolgt eine Abrechnung nach § 259 Abs. 1 BGB. Dann schuldet der Verein die Abrechnung als geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Eine solche Abrechnung hat die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde liegenden Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Kleingärtners und die Höhe der gegebenenfalls vom Kleingärtner bezahlten und damit anzurechnenden Vorauszahlungen zu enthalten (OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2004, Az. 4 U 199/03).
Hallo Joachim,
mein Name ist Marcel Kroll, GF – Vorstandsmitglied unseres Vereins KGABB. Wie Du im mittleren Teil deines Kommentares schon richtig erkannt hast, habe ich das Schreiben von Birgit – Schatzmeisterin – Vorstandsmitglied veröffentlicht. Damit hast Du Dir Deine Fragen bezüglich des ersten Teils Deines Kommentares schon selbst beantwortet. Leider hast du offensichtlich zum wiederholten Male, den Kern des Anschreibens von unserer Schatzmeisterin an Dich, leider nicht verstanden, was es noch umso dringlicher gemacht hat, dieses unverzüglich zu veröffentlichen. In diesem Anschreiben wurde Deine doch eher Laienhafte Aussage zuzüglich Erklärung, dass die Mitglieder Geld zurückfordern könnten, da sie sie angeblich zu viel bezahlt hätten, eindeutig widerlegt. Ich frage mich nun, wie Dir, als Mitglied der Revision, so ein grober Fehler passieren konnte, wo Du doch laut Deiner eigenen Beschreibung jedwede nur mögliche Qualifikation innehast, um die Abrechnungen eines Stromversorgungsunternehmen zu verstehen. Glücklicher Weise, gibt es ja außer Dich noch andere Mitglieder der Revision bzw. Gartenfreunde die Dir bei deinem Verständigungsproblem sicherlich gerne behilflich sind.
Mit gärtnerischen Grüßen
Marcel Kroll GF
7 Antworten auf „JHV 2022“
Ich würde mich gerne weiter geistig mit Ihnen duellieren, sehe aber, Sie sind unbewaffnet. …..tschüsch
An Frau / Herr / Divers Marcel062, wie wollen Sie angeredet werden wenn Sie von „meinem“ Schreiben vom 09.08.2022 schreiben? Wer sind Sie? Ich habe Ihnen nicht geschrieben am 09.08.2022, auf das Sie so antworten könnten! Ihr Zahlenwerk in Ehren, das kann jeder schreiben der 1+1 zusammen zählen kann und „Veröffentlichungen“ aus diesem Blog kopiert und wieder einfügt, ohne sich zu outen oder zu verstehen, was er/sie/es da kopiert! Weisen Sie Ihre Qualifikation Fachlich und nach Jahren im Bereich Steuern, Ordnungsmäßigkeit in der Buchhaltung, Controlling, Bilanzen, Jahresabschluss, BGB, AO, Umsatzsteuer usw nach, dann können Sie anfangen Ihre Leiter zu bauen, die auf meine Ebene führt. Jetzt wird Ihnen zugerufen: Finden Sie den Fehler…..
Hallo Joachim
in Beantwortung auf Dein Schreiben vom 09.08.2022 teilen ich Dir mit, dass Deine Aussage so nicht richtig ist.
Gern erklären ich Dir den Sachverhalt zum wiederholten Mal.
Wie Du bei Deiner Prüfung der Buchhaltungsunterlagen 2021 bei dem Konto 04005 – Abschlagszahlung Energie- feststellen musstest, hat E.ON die Abrechnung des 2. Zählers unserer KGA vom 30.06.2021 uns erst im Januar 2022 zugesandt. Die Nachzahlung betrug 5.837,03 € und wurde am 25.01.2022 von unserem Konto abgebucht. Weiterhin sollte Dir aufgefallen sein, das E.ON die Abschlagszahlung für den 2. Zähler in Höhe von 1.141,- € in den Monaten August und Oktober 2021 nicht abgebucht hat. Diese Beträge werden wir in der Abrechnung 2022 nachzahlen müssen.
Auch sollte Dir aufgefallen sein, das sich der Abschlag vom 1. Zähler ab August 2021 um 166,- € monatlich erhöht hat. Eine Erhöhung der Abschlagszahlung vom 2. Zähler hat E.ON nicht vorgenommen, so das auch hier noch mit einer Nachzahlung aus dem Jahr 2021 zu rechnen ist.
Somit sehen wir keine Veranlassung , Geld aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Strom“ an die Mitglieder zurück zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Birgit Rudolph
Schatzmeisterin
Parzelle 058 – Doris und Rainer Schmidt
Sehr geehrter Vorstand, sehr geehrte Frau Bender.
Ihr Schreiben v. 31.07.22 haben wir erhalten. Wieso zwei Schreiben? Wir haben nur eine Parzelle!
Mit ihrem Schreiben drohen sie an, „eine Antwort mit NEIN kann dazu führen, dass eine Nutzungsüberlassung der genutzten Parz. bedauerlicherweise nicht mehr berücksichtigt werden kann“.
Dagegen erheben wir, die Pächter der Parz. 058 Doris uns Rainer Schmidt, EINSPRUCH! Eine rechtsverbindliche Antwort können wir Ihnen aus diesem Grunde nicht geben!
Zur Info-Versammlung am 02.07.22 waren wir aus Urlaubsgründen nicht anwesend. Die Jahreshauptversammlung am 10.07.22 ist chaotisch verlaufen. Sie wurde unsererseits frühzeitig verlassen. Ein Abbruch der Versammlung wäre sinnvoll gewesen! Der Vorstand sollte sich an die Versammlungsordnung halten!
Zur vollständigen Beantwortung der Fragen fehlen uns die Protokolle vom 02.07. und 10.07.22. Das Protokoll der JHV vom 10.07.22 wurde schon am 14.07.22 dem Vorstand übergeben. WARUM KEINE VERÖFFENTLICHUNG (Frist der Bekanntgabe 1 Woche)? Für die Beantwortung zum Kauf des Grundbesitzes der BVVG benötigen wir eine Kopie der Kaufabsicht oder des Vertrages mit der BVVG. Nur dann können wir entscheiden, ob eine Kaufabsicht unsererseits besteht.
Es wäre sinnvoll erneut kurzfristig eine Versammlung einzuberufen, um vor Ort mit den beteiligten Vertretern die vielen offenen Fragen zu klären!
Wir erwarten eine Antwort auf unserem Einspruch sowie die Veröffentlichung der o g Unterlagen!
Berlin, 12.08.22
Doris und Rainer Schmidt, Parz. 058
Dies sollte eigentlich die Pflicht der Schatzmeisterin sein, zuviel entrichtete Verbrauchskosten eigenständig zurück zu überweisen. Das macht jedes Wasser- und Energieunternehmen!!!!
Schade, dass hier erst ein Antrages durch den Pächter gestellt werden muss!
Hallo Gartenfreund/in
auf der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) unseres Kleingartenvereins Berliner Bär-Kemnitz e.V. am 10. Juli 2022 wurde den Berichten (Einladung TOP 3, 4 und 5) zufolge erklärt, der Verein weist ein Plus bei den Strom -Einnahmen und -Ausgaben in Höhe von +8.330,21 Euro aus.
Es ist also davon auszugehen, dass jedes Mitglied als Stromzahler einen berechenbaren Teil zu viel bezahlt hat.
Individuell können dies 10 Euro oder 40 Euro oder sogar über 100 Euro sein.
Dem Vorstand, der Schatzmeisterin, liegen alle verwertbaren und berechenbaren Zahlen vor, sodass mittels gesetzlicher Abrechnung jeder individuelle Rückerstattungsbetrag ermittelbar ist.
Jedes Mitglied kann nun von seinem Recht Gebrauch machen, seine in 2021 anteilig zu viel gezahlten Stromzahlungen zurückzufordern.
(OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2004, Az. 4 U 199/03)
Die Abrechnung
Wenn der Kleingärtner seinen Bezug von Strom und Wasser nach seinem Verbrauch zu begleichen hat, schuldet der Verpächter dem Kleingärtner natürlich auch eine Abrechnung des Verbrauchs und der von dem Kleingärtner zu tragenden Kosten.
Sofern bezüglich der Abrechnung keine abweichenden Vereinbarungen geschlossen worden sind, erfolgt eine Abrechnung nach § 259 Abs. 1 BGB. Dann schuldet der Verein die Abrechnung als geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Eine solche Abrechnung hat die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde liegenden Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Kleingärtners und die Höhe der gegebenenfalls vom Kleingärtner bezahlten und damit anzurechnenden Vorauszahlungen zu enthalten (OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2004, Az. 4 U 199/03).
Hallo Joachim,
mein Name ist Marcel Kroll, GF – Vorstandsmitglied unseres Vereins KGABB. Wie Du im mittleren Teil deines Kommentares schon richtig erkannt hast, habe ich das Schreiben von Birgit – Schatzmeisterin – Vorstandsmitglied veröffentlicht. Damit hast Du Dir Deine Fragen bezüglich des ersten Teils Deines Kommentares schon selbst beantwortet. Leider hast du offensichtlich zum wiederholten Male, den Kern des Anschreibens von unserer Schatzmeisterin an Dich, leider nicht verstanden, was es noch umso dringlicher gemacht hat, dieses unverzüglich zu veröffentlichen. In diesem Anschreiben wurde Deine doch eher Laienhafte Aussage zuzüglich Erklärung, dass die Mitglieder Geld zurückfordern könnten, da sie sie angeblich zu viel bezahlt hätten, eindeutig widerlegt. Ich frage mich nun, wie Dir, als Mitglied der Revision, so ein grober Fehler passieren konnte, wo Du doch laut Deiner eigenen Beschreibung jedwede nur mögliche Qualifikation innehast, um die Abrechnungen eines Stromversorgungsunternehmen zu verstehen. Glücklicher Weise, gibt es ja außer Dich noch andere Mitglieder der Revision bzw. Gartenfreunde die Dir bei deinem Verständigungsproblem sicherlich gerne behilflich sind.
Mit gärtnerischen Grüßen
Marcel Kroll GF