Gerade kam eine kurze Info vom Vorstand:
Die 2. Rechnung des Jahres wird bis zum 30.10.2023 versandt und bis zum 30.11.2023 sollte die Zahlung eingehen.
Gerade kam eine kurze Info vom Vorstand:
Die 2. Rechnung des Jahres wird bis zum 30.10.2023 versandt und bis zum 30.11.2023 sollte die Zahlung eingehen.
Am Freitag , dem 10.11.2023 wird ab ca. 8:00 Uhr das Wasser abgestellt.
Da es in der Nacht Frost geben kann, sollten Sie bis zur Wasserabstellung alle Wasserhähne außerhalb des Bungalows schützen.
Da in der Anlage fast alles verbrannt wird, hat die Brandenburger Polizei eine kurze Info für uns bereit gestellt. Bitte beachten!
Verbrennung pflanzlicher Abfälle
So gilt es für alle Brandenburger: Es dürfen ausnahmslos keine pflanzlichen Abfälle aus den Haushalten oder Gärten verbrannt werden. Das Verbot kommt in einem speziellen Gesetz, der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung, zum Ausdruck (§ 4 Absatz 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung – AbfKompVbrV).
Auch, wer seinen Abfall in einer Feuerschale, einem Terrassenofen oder Feuerkorb verbrennt, muss mit entsprechendem Bußgeld und einer Ordnungswidrigkeitenanzeige rechnen.
Verbrennung nicht-pflanzlicher Abfälle
Auch andere, nicht-pflanzliche Abfälle, sind vom Verbrennungsverbot betroffen. Für alte Möbel, Fensterrahmen, Reifen, etc. müssen ihre Besitzer andere Entsorgungsalternativen finden. Dies ist insbesondere im Bundesabfallrecht geregelt.
Ausnahme: Kleine Holzfeuer
Unter gewissen Umständen darf im Freien ein kleines Holzfeuer gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass seine Größe im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht überschreitet und ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz verwendet wird (Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen, Holzbriketts, etc.).
Wann sind kleine Holzfeuer unzulässig?
Ein kleines Holzfeuer ist in Gebieten mit zu hohen Emissionswerten (überschritten oder fast erreicht) nicht erlaubt. Auch ist von einem kleinen Holzfeuer dann abzusehen, wenn dieses die Nachbarn belästigen würde. Wenn es zu einer Beschwerde kommt, muss man mit entsprechendem Bußgeld und einer Ordnungswidrigkeitenanzeige rechnen (gem. § 23 Abs. 1 Nr. 6 LImschG).
Verbrennungen Wald/Waldnähe
Es ist absolut verboten, im Wald oder seiner unmittelbarer Nähe (Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand) Feuer anzuzünden oder zu unterhalten. Es ist dort auch untersagt, mit brennenden oder glimmenden Gegenständen umzugehen sowie zu rauchen.
Wer diese Regelungen mißachtet, muss entsprechend ins Portemonnaie greifen und bekommt eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gem. §37 Abs. 1 Nr. 25 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG).
Im Jahr 2024 besteht unsere Kleingartenanlage schon 40 Jahre. Zu diesem Jahrestag ist ein Sommerfest geplant. Merkt euch schon mal das Datum: 06. Juli 2024
Wenn die Planung konkreter wird, werdet ihr hier informiert.
am 16.09.2023 13:00 Uhr auf dem Festplatz am Vereinsbungalow.
Die Einladung wird zusätzlich per Post versandt und enthält dort personalisierte Informationen u.a. zum Kauf der Grundstücke. Bitte Termine beachten!