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Grüner Daumen

Heckenschnitt

Unter der Überschrift „Heckenschnitt, wann darf ich was und wann nicht?“ hat unser Vorstand Auszüge aus relevanten Dokumenten gemacht. Der wichtigste Inhalt ist (wie immer) die kurze Zusammenfassung am Ende 🙂

Bundesnaturschutzgesetz

Kapitel 5 – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope  Abschnitt 2 – Allgemeiner Artenschutz

§39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(5) Es ist verboten,

  1. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,

Brandenburgisches Naturschutzgesetz- BbgNatSchG

§ 34  Nist-, Brut- und Lebensstätten

Es ist unzulässig,

  1. Bäume, Gebüsch oder Ufervegetation außerhalb des Waldes in der Zeit vom 15. März bis 15. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen; dies gilt nicht für Formschnitte an Bäumen und Gebüschen,
  2. Hecken und Feldgehölze in der freien Landschaft, soweit sie sich in dem gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 im Landschaftsprogramm darzustellenden Biotopverbund befinden, abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf sonstige Weise zu beseitigen; erlaubt ist in der Zeit vom 16. September bis zum 14. März die ordnungsgemäße Nutzung, die den Bestand erhält und das Zugrückschneiden oder auf den Stock setzen.

In der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28, o. 29 Februar jeden Jahres, hat jeder Kleingärtner die Möglichkeit und die Pflicht seine Hecke auf ein solches Höchstmaß zurück zuschneiden, um im Zeitraum vom 01. März bis zum 30. September jeden Jahres die uneingeschränkte Möglichkeit den Formschnitt herzustellen und gelangt nicht in dem unmittelbaren Brutbereich von Vögeln / verstößt nicht gegen geltendes Gesetz.

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